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Mietpreisbremse-Rechner für ganz Deutschland

Gilt in Ihrer Gemeinde die Mietpreisbremse – und welche Miete ist bei Neuvermietung zulässig? Grundlage sind die aktuellen Landesverordnungen aller 16 Bundesländer (§§ 556d–556g BGB).

Wert für Ihre konkrete Wohnung laut Mietspiegel (Lage, Baujahr, Ausstattung) – nicht der Stadtdurchschnitt.
Ohne Erhöhungen im letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses.
Für Modernisierungen der letzten 3 Jahre (§ 556e Abs. 2 BGB).

Häufige Fragen

Was ist die Mietpreisbremse?

In Gebieten, die eine Landesregierung per Verordnung festlegt, darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die Regel gilt bundesweit bis längstens 31.12.2029.

Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?

Nicht bei Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und nicht bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB). War die Vormiete höher, darf sie weiter verlangt werden (§ 556e BGB). Der Vermieter muss diese Ausnahmen vor Vertragsschluss in Textform mitteilen (§ 556g Abs. 1a BGB).

Was ist die Kappungsgrenze?

Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit Kappungsgrenzen-Verordnung um höchstens 15 % – und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB).

Woher kommt die ortsübliche Vergleichsmiete?

Maßgeblich ist der Mietspiegel der Gemeinde, sonst Vergleichswohnungen oder ein Gutachten. Der Rechner zeigt zur Orientierung die durchschnittliche Bestandsmiete des Zensus 2022 – sie ersetzt den Mietspiegel nicht.

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